Die Gemeinde ist gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG selbständiger Wirtschaftskörper und hat das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie ihren Haushalt selbst zu führen. Hinsichtlich der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit ist auf die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 hinzuweisen. Demnach gilt dieses Gesetz u.a. für die Vergabeverfahren der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 1 Z 1 BVergG. 2006). Es betrifft (für den Bereich der Gemeinden) im Wesentlichen die Vergabe von Aufträgen (Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge); ausgenommen sind u.a. Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten (§ 10 Z 8 BVergG. 2006), Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von öffentlichen Auftraggebern dienen (§ 10 Z 11 BVergG. 2006) und für Arbeitsverträge (§ 10 Z 12 BVergG. 2006). Zu beachten sind die jeweils in den Schwellenwerte-Verordnungen festgesetzten Beträge (s. das Verzeichnis der zit. Gesetze).

Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber(innen) im Vergabeverfahren wird durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewährleistet (§ 1 Abs. 1, § 2 Vergaberechtsschutzgesetz).
Vergabeverfahren sind gem. § 19 Abs. 1 BVergG. 2006 unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen durch einen bestimmten Vergabevorgang weder das Bundesvergabegesetz oder die ÖNORM A 2050 (noch besondere Vergaberichtlinien) unmittelbar zur Anwendung kommen, deren Grundsätze dennoch gelten, „weil speziell Ö-Normen nach herrschender Auffassung als Maßstab für die Sorgfaltspflichten angesehen werden, die den Ausschreibenden im Rahmen seiner vorvertraglichen Pflichten treffen“. Solche Vergabevorschriften(-richtlinien) und deren Einhaltung liegen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht nur im Interesse des Ausschreibenden und der öffentlichen Hand, welche die Mittel zur Verfügung stellt, sondern dienen auch dem Schutz der Bieter vor unlauteren Vorgangsweisen und legen damit der öffentlichen Hand im vorvertraglichen Stadium zu beachtende Verhaltenspflichten auf (auf deren Einhaltung auch die Bieter vertrauen dürfen: 7 Ob 159/97a), sodass die Verletzung dieser "Selbstbindungsnormen" und die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch den Vergeber (also alle Bewerber gleich zu behandeln und nicht einzelne zu diskriminieren) im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen gegenüber einem übergangenen Anbieter führen kann. In dieser zuletzt zitierten Entscheidung kam der Oberste Gerichtshof daher zum Schluss, dass Bund, Länder und Gemeinden in Vergabeverfahren zwingend zur Einhaltung des durch verfassungsrechtliche Erwägungen gestützten Gleichheitsgrundsatzes und damit jener Vergabenormen - auch wenn solche etwa bloß als interne Dienstanweisungen existieren - verpflichtet sind, die das Gleichbehandlungsgebot im vordefinierten Sinne zur Durchsetzung bringen und dessen Einhaltung gewährleisten sollen. Die Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichheits-(Gleichbehandlungs-) gebotes verbietet der öffentlichen Hand auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, Bieter ohne sachlichen Grund verschieden zu behandeln. Speziell Ö-Normen können dabei als Maßstab für die Sorgfaltspflichten angesehen werden, die den Ausschreibenden im Rahmen dieser seiner vorvertraglichen Pflichten treffen (SZ 61/90 und SZ 68/35, beide die Ö-Norm A 2050 betreffend) - und zwar ungeachtet des Umstandes, dass diese nicht unmittelbar verbindlicher Vertragsinhalt geworden sind. (OGH 10 Ob 212/98v).