Das Gemeindeeigentum ist der Überbegriff sämtlicher im Eigentum der Gemeinde stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der ihr zustehenden Rechte. Diese zu besitzen wird der Gemeinde durch Art. 116 Abs. 2 B-VG gewährleistet; demnach hat die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Über die Zuordnung des Gemeindeeigentums in Gemeindevermögen, öffentliches Gut und Gemeindegut entscheidet die Zweckwidmung der einzelnen Vermögensgegenstände; sie kann durch Gesetz, Verordnung oder im Wege über die Ersitzung erfolgen. Im Streitfalle entscheiden hierüber die ordentlichen Gerichte (OGH 2 Ob 495/50). Die Gemeinde kann über das Gemeindeeigentum gemäß § 362 ABGB grundsätzlich frei verfügen; allerdings darf der Gemeingebrauch am öffentlichen Gut nicht eingeschränkt werden. Gegen eine Gemeinde kann nur beschränkt Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen - ausgenommen die Verwirklichung eines vertragsmäßigen Pfandrechtes - geführt werden. Die Exekution darf nämlich nur hinsichtlich solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Die Beurteilung, ob eine solche Beeinträchtigung gegeben ist oder nicht, nimmt die Bezirkshauptmannschaft (§ 15 Exekutionsordnung) vor. |
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