Das Gemeindevermögen ist jener Teil des Gemeindeeigentums, das weder durch den Gemeingebrauch noch durch gemeinschaftliche Nutzungsrechte belastet ist. Es kann hierüber somit nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen verfügt werden. Zum Gemeindevermögen gehören gemäß § 63 Abs. 1 auch die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde.