Gemäß Artikel 116 Abs. 2 B-VG hat die Gemeinde das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, sowie wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben. Einen Begriff der „wirtschaftlichen Unternehmungen“ enthält das B-VG nicht; der VfGH definiert ihn wie folgt: „Unter einer Unternehmung ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Für den Begriff der Unternehmung ist es unmaßgebend, in welcher Organisationsform sie auftritt, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Berechtigung notwendig ist, ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist und dergleichen. Hiebei ist der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vorzug zu geben. In diesem allgemeinen Sinn gebraucht das Bundes-Verfassungsgesetz in den Art. 126b Abs. 2, 127 Abs. 3 und 127a Abs. 3 den Ausdruck `Unternehmung`“ (VfSlg. 3296/1957, VfSlg. 3552/1959; 10.609/1985, Erk. vom 7.10.1985, Zl.KR 2/82). (vgl. VfSlg. 3296/1957 und 3552/1959)