Auch die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde unterliegen dem staatlichen Aufsichtsrecht (§ 86), da sich dieses auf den gesamten Wirkungsbereich der Gemeinde erstreckt, also sowohl auf die Hoheitsverwaltung, als auch auf die Privatwirtschaftsverwaltung. Allerdings ist ein Genehmigungsvorbehalt nicht für die Eigenunternehmen i.S. des § 63 Abs. 1 vorgesehen, sondern nur hinsichtlich der ausgegliederten Unternehmungen (§ 87 Abs. 2 Z 8); hiebei darf die Genehmigung der beabsichtigten diesbezüglichen Rechtsgeschäfte nur dann versagt werden, wenn „gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist“ (§ 87 Abs. 3). |
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