S. die Begriffe „Sparsamkeit“, „Wirtschaftlichkeit“ und „Zweckmäßigkeit“. Die Grundsätze der „Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ sind - als Kriterien für die Prüfung der Gebarung der Gemeinden durch das Land - im Art. 119a Abs. 2 B-VG verfassungsrechtlich festgelegt und unmittelbar für die Gemeinden verbindlich (VfGH Slg. 8844). Diesen Grundsätzen sind somit auch die Unternehmungen verpflichtet, die von der Gemeinde errichtet, betrieben oder erweitert werden sollen, oder an denen sie sich beteiligen wollen. Da wirtschaftliche Unternehmungen Teil des Gemeindevermögens sind (§ 63 Abs. 1), sind bei der Führung eines solchen Unternehmens auch die Grundsätze im Umgang mit dem Gemeindevermögen zu beachten: Demnach ist das Gemeindevermögen „pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen“ zu behandeln. Die weiteren im § 63 Abs. 2 zu befolgenden Grundsätze, dass für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen oder aus diesen oder anderen Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen, Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen gebildet werden sollen, gelten zwar formal nicht für ausgegliederte Unternehmungen, weil diese eine eigene Rechtspersönlichkeit und eigenes Vermögen besitzen, doch sind sie sehr wohl zufolge der im Rahmen der Betriebsführung zu wahrenden kaufmännischen Grundsätze zu beachten. |
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