Was unter der Wendung „beherrschender Einfluss der Gemeinde“ zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht weiter zum Ausdruck gebracht. Sein Begriffsinhalt kann verfassungskonform wohl nur aus der Regelung des 5. Hauptstückes des B-VG über die Rechnungs- und Gebarungskontrolle (u.a. der Gemeinden - unter Bedachtnahme auf Art. 116 Abs. 2 B-VG) interpretativ erfasst werden. Hier bringt der Art. 126b Abs. 2 zweiter Satz B-VG den Tatbestand der „Beherrschung“ (wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 10.609 ausführt) in der Weise zum Ausdruck, dass - nach Regelung der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes aus dem Grunde einer mindestens 50 prozentigen Beteiligung an einem Unternehmen oder des eigenen Betreibens eines Unternehmens - angefügt wird, dass „einer solchen finanziellen Beteiligung . . . . die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten ist“. Eine Beherrschung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung liegt also vor, wenn sie durch bestimmte „andere . . . . Maßnahmen“ als die einer mindestens 50 prozentigen Beteiligung am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital eines Unternehmens ermöglicht wird. Der VfGH ist also der Auffassung, dass die „Maßnahmen“, die ein Eigentümer von mindestens 50 vH der Anteile treffen kann, Maßnahmen der Beherrschung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung sind (arg. „andere“). Eben diesen - dem Eigentümer von mindestens 50 vH der Anteile zustehenden - Maßnahmen der Beherrschung sollen andere Maßnahmen „gleichgehalten“ werden. Dieser Kontext legt es nahe, davon auszugehen, dass mit den (anderen) Maßnahmen der Beherrschung Maßnahmen ähnlicher Intensität gemeint sind, wie sie einem Eigentümer eines Anteils von 50 vH zustehen. Im parlamentarischen Ausschussbericht (623 d Blg.Sten. Prot. NR 14.GP) wird festgehalten, dass die erwähnte Grenze gewählt wurde, da eine Beteiligung von 50 vH einerseits eine Majorisierung durch andere abblockt, andererseits einen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmenspolitik sichert. Sowohl aus der logisch-systematischen wie auch aus einer historischen Interpretation lasse sich somit ableiten, dass im Falle der Beteiligung ein beherrschender Einfluss dann als gegeben erachtet wird, wenn eine Beteiligung von 50 vH vorliegt, da diesfalls eine Majorisierung durch andere abgeblockt werden kann und ein wesentlicher Einfluss auf die Unternehmenspolitik gesichert ist. Man wird deshalb, wenn man die sonstigen Formen der Einflussnahme (finanzieller, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art) auf ihre Eignung als Maßnahmen der Beherrschung beurteilt, darauf abzustellen haben, ob sie ebenfalls diesen Effekt herbeizuführen geeignet sind. „Die Bezeichnungen ´Stamm- oder Grundkapital´ nimmt Bezug auf die Rechtsformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. In diesen häufig auftretenden Formen unternehmerischer Wirtschaftsführung ist die Einflussmöglichkeit beteiligter Gesellschafter (bzw. Genossenschaftsmitglieder) im Rahmen der Rechtsordnung durch Satzung, also einen privatrechtlichen Vertrag bestimmt. Auch der die Einflussnahme begründende Akt des Erwerbs von Kapitalanteilen erfolgt in der Regel durch privatrechtliches Rechtsgeschäft, desgleichen die Aufgabe der Einflussmöglichkeit durch Veräußerung dieser Kapitalanteile.“ (VfGH Slg. 10.609). Die alternativ vorliegende Maßnahmenkategorie „organisatorische Beherrschung“ ist nach dem Erk. des VfGH Slg. 3552 dann anzunehmen, wenn die die Unternehmung leitenden Personen durch die ihre Stellung bestimmenden organisatorischen Regelungen unmittelbar oder mittelbar vom Rechtsträger abhängig sind, sodass es diesem möglich ist, die Betriebsführung und Vermögensgebarung in seinem Sinne zu gestalten. Kraft des zweiten Satzes des Art. 126 b Abs. 2 B-VG ist 'die Beherrschung von Unternehmungen durch . . . . . . . organisatorische Maßnahmen' einer finanziellen Beteiligung iSd ersten Satzes dieser Verfassungsstelle gleichzuhalten: Diesem Beherrschungstatbestand ist freilich die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf ein Unternehmen immanent. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 10609/1985 (s. schon VfSlg. 10371/1985) ausführte, wäre eine nur faktische Verflechtung, weil keine rechtliche Maßnahme, noch nicht geeignet, diesen Tatbestand zu erfüllen. Es kommt vielmehr wesentlich darauf an, dass eine derartige Verflechtung auf rechtlichen Grundlagen beruht, dh. ihren Grund in der rechtlichen Ausgestaltung der Organisation des Unternehmens hat. Dabei sind aber nicht allein die gesetzlichen Grundlagen ausschlaggebend; auch die Satzung einer Unternehmung oder sonstige Verträge, die zu einer solchen organisatorischen Verflechtung führen könnten, sind zu berücksichtigen. Zudem müssen die rechtlichen Verflechtungsmaßnahmen, um von einer 'Beherrschung' iSd B-VG sprechen zu können, einen Einfluss auf das Unternehmen vermitteln, wie er einer mindestens 50 %igen Beteiligung am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital annähernd entspricht.(VfGH Slg. 14096; vgl. VfSlg. 10.371/1985, 10.609/1985, 13.346/1993, 14.096/1995) Allerdings darf aus dem Umstand, dass der Gemeinde durch eine entsprechende Vertragsgestaltung ein faktischer Einfluss auf die Geschäftsgebarung des Unternehmens eingeräumt wird, nicht geschlossen werden, dass die Gemeinde ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zukäme; da die Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung verantwortlich ist, kann der direkte Einfluss der Gemeinde nur über die Gesellschafterversammlung erfolgen, in der der Bürgermeister die Gemeinde vertritt. |
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