A
I.d.F. gem. Z 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Z 10 (§ 63):
Mit dieser Bestimmung wurde eine Definition der wirtschaftlichen Unternehmungen vorgenommen. Eigenbetriebe sind jene Wirtschaftsunternehmungen, die nur hinsichtlich der inneren Organisation und der Dispositions- und Entscheidungsbefugnis der leitenden Organe eine gewisse Eigenständigkeit, nach außen hin aber keine von der Gemeinde verschiedene, selbständige Rechtspersönlichkeit besitzen (Hengstschläger, Rechtsfragen 29; Binder, 14. Teil Rz 8, 39ff). Sie werden von der Gemeinde im eigenen Namen, jedoch mit einem besonderen organisationsrechtlichen Substrat geführt.
Die Gebarung kommunaler Eigenunternehmungen ist Teil der Gemeindegebarung.
Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (Abs. 3) stellen eine Sonderform der Eigenbetriebe dar.
Den Eigenbetrieben stehen die ausgegliederten Unternehmungen gegenüber. Diese sind in eine von der Gemeinde abgesonderte, selbständige juristische Person des Privatrechts gekleidet. Als Bindeglied zwischen der Gemeinde und der ausgliederten Unternehmung kommt in erster Linie die kapitalmäßige Beteiligung der Gemeinde am Unternehmensträger in Betracht. Entweder hat die Gemeinde alle Unternehmensanteile in der Hand oder sie ist neben anderen mit einem bestimmten Prozentsatz an der Unternehmung tragenden Gesellschaft beteiligt. Die Verknüpfung zwischen Gemeinde und Unternehmung kann aber auch auf der Beherrschung der Unternehmung durch die Gemeinde, etwa durch „andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen“ (Art. 127a Abs. 3 iVm Art. 126b Abs. 2 B-VG) beruhen.
In den vergangenen Jahren wurden von den Gemeinden in verstärktem Maße Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet, auf die die jeweilige Gemeinde einen beherrschenden Einfluss hat. Es soll klar gestellt werden, dass der Gemeinderat als höchstes Organ der Gemeinde dem Eigentümervertreter in diesem Betrieb Weisungen geben kann. Damit der Gemeinderat auch in die Lage versetzt wird, entsprechende Entscheidungen zu treffen, soll normiert werden, dass bei derartigen Unternehmungen vorgesehen werden muss, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmung vorzulegen ist.
Eine Unternehmung steht unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde, wenn die Gemeinde mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt an dieser Unternehmung beteiligt ist oder die Gemeinde diese Unternehmung betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten.
Wird ein Gesellschaftsvertrag oder ein sonstiger Vertrag zur Errichtung einer derartigen Unternehmung oder zur Beteiligung an einer derartigen Unternehmung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt, muss dieser Vertrag eine entsprechende Bestimmung enthalten, damit man dieser Bestimmung gerecht wird.

B
Die vormalige (wiederverlautbarte) Fassung des § 63 Abs. 1 - 3 ergab sich aus § 56 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu § 56:
Im ersten Entwurf einer neuen burgenländischen Gemeindeordnung hatte der sich auf die wirtschaftlichen Unternehmungen beziehende § 55 Abs. 2 folgenden Wortlaut: „Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.“ Hiezu hat das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst mitgeteilt, daß seiner Meinung nach in diesem § der Gedanke nicht hinlänglich zum Ausdruck komme, dass es Aufgabe der Gemeindeordnung sein muß, gegebenenfalls auch Schranken hinsichtlich des Betriebes wirtschaftlicher Unternehmungen aufzustellen. (Vgl. Art. 116 Abs. 2 B.-VG.). Art. 116 Abs. 2 B-VG gewährleiste keineswegs jedweder Gemeinde den Betrieb wirtschaftlicher Unternehmungen unter allen Umständen. Vielmehr habe auch hier Art. 119a Abs. 2 B-VG (Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) Platz zu greifen. Somit könnten auch präventive Maßnahmen für den Betrieb wirtschaftlicher Unternehmungen vom gesetzgeber getroffen werden. In Ermangelung von entsprechenden Erfahrungen, welche diesbezügliche Schranken im Sinne der vorstehenden Ausführungen gesetzt werden sollen, hat sich der Rechtsausschuß auf die Formulierung des Abs. 2 geeinigt, mit der den vom Verfassungsdienst geäußerten Bedenken Rechnung getragen erscheint.

C
Die vormalige (wiederverlautbarte) Fassung des § 63 Abs. 4 ergab sich aus Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2000.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Z 4 (§ 56 Abs. 4):
Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden.
Entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die marktbestimmten Betriebe können diese durch Beschluß eines Betriebsstatutes eingerichtet werden. Wesentliches Merkmal des marktbestimmten Statutes ist ein Betriebsleiter, dem zumindest die Entscheidung im operativen Bereich übertragen werden muß.