Unter dem Begriff "Öffentliches Gut" versteht man alle jene Sachen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind. § 287 ABGB bezeichnet Sachen, die „allen Mitgliedern des Staates . . . . nur zum Gebrauche gestattet werden“ als „allgemeines oder öffentliches Gut“. Das öffentliche Gut ist gemäß § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, (auf Antrag) in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung ist die Gemeinde, die zu privatrechtlichen Verfügungen über die Liegenschaft befugt ist, sowie jeder berechtigt, dem an der Liegenschaft ein Recht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann, zusteht.

Nach Auffassung des OGH steht das Eigentum am öffentlichen Gut dann, wenn sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, dem Bund, dem Land oder der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet. Darüber hinaus kann . . . . . . . . ganz allgemein gesagt werden, dass öffentliches Gut im Zweifel Gemeindegut ist. Der Grundsatz, dass dort, wo Rechte der Allgemeinheit (des "Publikums") im Spiele sind, im Zweifel die kleinste Gebietskörperschaft als zuständiger Rechtsträger angesehen wird, ist der Rechtsprechung nicht fremd. Die Befugnis, kraft Ersitzung den Erwerb von Wegerechten, Skiabfahrten und ähnlichen Rechten (vgl. etwa JBl. 1978, 144 und 257; EvBl. 1978/165), die von der Allgemeinheit, von einem bestimmten Personenkreis, nämlich entweder den Gemeindebürgern oder aber auch vom Touristenpublikum, in Anspruch genommen werden, geltend zu machen, wird der Gemeinde zugebilligt. In dieser Zuordnung manifestiert sich der Grundsatz des Art. 118 Abs. 2 B-VG, wonach der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde alle Angelegenheiten umfasst, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Dass sich dieser Grundsatz, mit dem der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umschrieben wird, nicht nur auf sie bezieht, ergibt sich aus der Verweisung der in Art. 118 Abs. 2 B-VG genannten behördlichen Aufgaben der Gemeinde (Art. 118 Abs. 3 B-VG) auf Art. 116 Abs. 2 B-VG. Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört danach u. a. auch ihr Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Daraus folgt aber, dass der Gemeinde auch die Verwaltung des öffentlichen Gutes so weit anvertraut ist, als es in ihrem - objektiv zu beurteilendem - Interesse liegt und die Gemeinde geeignet ist, die Verwaltung innerhalb ihrer örtlichen Grenzen zu besorgen. Öffentliches Gut der Gebietskörperschaften hat daher, soweit sich aus dem Grundbuch, aus Gesetzen und Anordnungen der Verwaltungsbehörde nichts anderes ergibt, als Gemeindegut (§ 288 ABGB) zu gelten. (OGH 1Ob7/79 vom 13.06.1979, SZ 52/96)