Unter "Gemeingebrauch" versteht der OGH die Benützung eine Sache durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über die Sache Verfügungsberechtigten (9 Ob 505/95; 7 Ob 2433/96m); der Gemeingebrauch kann aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende langjährige Übung entstehen. (5Ob106/97t).

Der Gemeingebrauch beschränkt also das Eigentumsrecht der Gemeinde. Es kann nur insoweit ausgeübt werden, als es nicht dem Gemeingebrauch widerspricht. Der Gemeingebrauch wird durch einen Widmungsakt der zuständigen Behörde (z.B. des Gemeinderates) oder aber durch langjährige Übung begründet und geht erst mit einem entsprechenden Entwidmungsakt unter. Die Widmung erfolgt in Form einer Verordnung, ebenso die Entwidmung eines Grundstückes aus dem öffentlichen Gut. (Die Widmung kann aber auch in Form eines Gesetzes erfolgen - vgl. Bundesstraßengesetz).

Es bedarf daher vor dem Verkauf eines dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundstückes zweier Rechtsakte bezüglich des Grundstückes:

  • eines Beschlusses des Gemeinderates über die Entwidmung des Grundstückes, die mittels Verordnung zu erfolgen hat, und
  • eines Beschlusses über den Verkauf des betreffenden Grundstückes.

Hiebei ist zu beachten, dass die Entwidmungsverordnung nicht im Widerspruch etwa zum Flächenwidmungsplan oder zu den baurechtlichen Vorschriften steht.