Privatrechtliche Verfügungen über das öffentliche Gut sind zwar zulässig, doch darf der Gemeingebrauch weder gänzlich ausgeschlossen noch auch nur behindert werden. Überschreitet eine privatrechtliche Sondernutzung die durch den Gemeingebrauch gesetzte Grenze, so hat die Verwaltungsbehörde den gestörten Gemeingebrauch wieder herzustellen (VfGH Slg 5395). |
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