Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Art. I Z 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 11 (§ 57 Abs. 2):
Nach der bisherigen Regelung kann die Gemeinde für die Gewährung der Sondernutzung des öffentlichen Gutes eine Gebrauchsabgabe einheben, die sich auf ein Landesgesetz stützen muß. Da der Landesgesetzgeber ein Gebrauchsabgabegesetz bisher nicht erlassen hat, ist es der Gemeinde nicht möglich, eine Gebrauchsabgabe einzuheben. Der Gemeinde bleibt derzeit auch kein Raum, für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes ein zivilrechtliches Entgelt zu verlangen, da die geltende Fassung zwingend die öffentlich-rechtliche Handlungsform der Abgabe vorschreibt.
Mit der vorliegenden Neuregelung sollen die Gemeinden ermächtigt werden, ein zivilrechtliches Entgelt für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes einzuheben. Durch den Vorbehalt einer landesgesetzlichen Regelung wird nicht ausgeschlossen, daß der (einfache) Landesgesetzgeber später ein auf das Finanzausgleichsgesetz gestütztes Gebrauchsabgabegesetz beschließt, nach dem dann den Gemeinden für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes wieder ausschließlich nur die öffentlich-rechtliche Handlungsform der Abgabe offen steht.