Das Gemeindegut ist nicht öffentliches Gut, sondern Privateigentum der Gemeinde (§ 286 ABGB); es ist nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit "öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten" einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben (VwGH 93/07/0140 vom 28.3.1996; Hinweis Erk. VfGH 1.3.1982, VfSlg 9336/1982).

Das Gemeindegut ist gemäß § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes (auf Antrag) in das Grundbuch aufzunehmen.