Der Voranschlag ist ein für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr) aufgestellter Plan, der die in diesen Zeitraum voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben für Zwecke der Aufgabenerfüllung enthält. Der Voranschlag ist keine Rechtsverordnung, da er sich in seiner bindenden Wirkung nur an die Verwaltungsorgane der Gemeinden richtet und keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet (VfSlg. 5637/1967); der Voranschlag verpflichtet die Verwaltungsorgane, die Voranschlagsansätze einzuhalten (VfGH Slg 4035). Eine entsprechende Bestimmung im Voranschlag ist zwar Voraussetzung dafür, dass die Gemeinde eine finanzielle Aufwendung tätigen darf. Der finanzgesetzliche Ansatz ist - soweit der Legalitätsgrundsatz reicht - für sich allein aber keine Rechtsgrundlage für Verwaltungshandeln; dieses ist vielmehr nur aufgrund gesonderter Rechtsnormen zulässig (VfSlg. 9006/1981), z.B. für den Ankauf eines Grundstückes. Der Voranschlag als Verwaltungsverordnung unterliegt nicht der Prüfungsbefugnis gemäß § 89, wohl aber der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde (Landesregierung) gemäß § 90. Vom Grundsatz der Bindung an den Voranschlag ausgenommen sind Ausgaben im Falle äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug. Hier darf der Bürgermeister gem. § 71 Abs. 4, wenn die rechtzeitige Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses ohne grossen Schaden nicht möglich ist, die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben unter Einhaltung bestimmter Verfahrensbedingungen anordnen. |
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