Die Verpflichtung, den Voranschlag „so rechtzeitig zu erstellen, dass er mit dem Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann“ trifft in gleicher Weise den Bürgermeister als jenem Organ, das den Voranschlagsentwurf zu erstellen hat (§ 68 Abs. 1) und den Gemeinderat, der ihn zu beraten und zu beschliessen hat (§ 68 Abs. 2); gleichwohl ist diese Verpflichtung nicht sanktioniert; auch ist ein zu einem späteren Zeitpunkt beschlossener Voranschlag nicht gesetzwidrig.