Der „ordentliche Voranschlag“ ist jener Teil des Voranschlages, der alle im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben (soferne sie endgültig solche der Gemeinde sind) enthält; als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten und Tauschvorgänge zu veranschlagen (§ 2 Abs. 1 VRV). Ebenso sind die Überschüsse und Fehlbeträge aus den Vorjahren aufzunehmen.

In den ordentlichen Voranschlag sind weiters auch der Schuldendienst (§ 4 Abs. 3 VRV) sowie die Abgaben (§ 8 Abs. 1 VRV) und die Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen aufzunehmen.