Der „außerordentliche Voranschlag“ ist ein besonderer Teil des Voranschlages, der die außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen enthält. Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Gemeinde erheblich überschreiten und daher ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (z.B. durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, u.dgl. gedeckt werden sollen (§ 4 Abs. 2 VRV).