Der Begriff „fällig“ bringt die zeitliche Abgrenzung der Verrechnung zum betreffenden Haushaltsjahr zum Ausdruck - was bei Vorhaben, deren Ausführung sich über mehrere Jahre erstreckt, von Relevanz ist; es sind im Voranschlag nur jene Ausgaben aufzunehmen, die während des betreffenden Haushaltsjahres fällig werden (§ 3 Abs. 4 GHO). Die Überstellung der Abstattungsverrechnung aus dem Jahr der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr erlaubt § 11 Abs. 1 VRV nur für jene Ausgaben, die über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind. Diese Ausgaben können bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angewiesen werden; für die Einnahmen gilt Entsprechendes.