Die Verpflichtung, alle Einnahmen und Ausgaben „in voller Höhe“ in den Voranschlag aufzunehmen, wird schon in § 3 Abs. 1 VRV postuliert; demnach sind diese „ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag“ zu veranschlagen. Es ist also bei der Ermittlung der Voranschlagsbeträge jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder bei den einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig (§ 2 Abs. 3 GHO). Allerdings lässt die VRV zwei Ausnahmen zu:

    • bei Voranschlägen der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen kann (ungeachtet der Möglichkeit der Bruttoveranschlagung) auch die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag aufgenommen werden, wobei aber die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben im Untervoranschlag zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 2 VRV),
    • wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.