„Rücklagen“ sind finanzielle Mittel, die für einen außerordentlichen Bedarf „angesammelt“ (§ 67 Abs. 5 Z 4) werden. Die Bildung von Rücklagen ist nur zulässig, soferne dadurch das Haushaltsgleichgewicht nicht gefährdet ist (§ 17 GHO); Rücklagen können für folgende Zwecke gebildet werden:
- zur Sicherung der rechtzeitige Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltes ohne Inanspruchnahme von Kassenkrediten (Betriebsmittelrücklage gem. §17 Abs. 4 GHO);
- zur Deckung für den Ausgleich des ordentlichen Haushaltes (Ausgleichsrücklage gem. § 17 Abs. 5 GHO);
- für bestimmte außerordentlichen Verwendungszwecke (zweckgebundene Rücklagen gem. § 17 Abs. 6 GHO), wie etwa Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen für Gegenstände des Gemeindevermögens, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen oder aus diesen oder anderen Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen (§ 62 Abs. 2);
- für Mittel zur Tilgung von Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden (Tilgungsrücklage gem. § 72 Abs. 4).