Der Hinweis auf § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 soll unterstreichen, dass die gemäss dieser Bestimmung erlassene Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - soweit sie nicht über die „Form und Gliederung“ hinausgeht - Vorrang gegenüber landesrechtlichen Bestimmungen hat und diese der VRV nicht widersprechen dürfen. |
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