Die Erstellung des Voranschlags sieht folgende Verfahrensschritte vor:

    • zeitgerechte Erstellung des Voranschlagsentwurfs (§ 67 Abs. 1),
    • Anhörung des Gemeindevorstandes zum Entwurf des Voranschlags,
    • Auflegung des Voranschlagsentwurfes zur öffentlichen Einsicht,
    • Kundmachung der Auflage zur öffentlichen Einsicht,
    • Zusendung einer Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs an jede Gemeinderatspartei,
    • Beschlussfassung über den Voranschlagsentwurf
    • Vorlage des Voranschlags an die Aufsichtsbehörde.

Die Anhörung des Gemeindevorstands ist ein rechtserheblicher Teil des Verfahrens zur Erstellung des Voranschlages, bei dessen Verletzung der Voranschlag mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Gleichwohl besteht keine Verpflichtung des Gemeinderates, allfälligen Einwendungen des Gemeindevorstandes Rechnung zu tragen.

Grundlage des der Beschlussfassung des Gemeinderates zugeleiteten Voranschlagsentwurfes ist jener, zu dem der Gemeindevorstand gehört und der auch zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Zwischenzeitliche Änderungen (vor der Beschlussfassung) haben zur Folge, dass der Voranschlagsentwurf neuerlich dem Anhörungsrecht des Gemeindevorstandes unterliegt und dieser noch einmal zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und