Absatz 2 enthält Regelungen über die im Zusammenhang mit dem Voranschlag stehenden gesondert zu fassenden Beschlüsse; sie sind nicht Teil des Voranschlages und es sind daher auch die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen des Abs.1, wie die Pflicht zur öffentlichen Auflage und das Recht der Gemeindemitglieder, gegen den Voranschlag Einwendungen zu erheben, nicht anzuwenden.