Die Worte „beabsichtigt oder“ sind wohl entbehrlich, denn: wenn Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr erforderlich sind, dann sind dieser Erkenntnis die entsprechende Absichten ja vorausgegangen; bleibt es aber nur bei der „beabsichtigten“ Änderung, dann folgt dieser Absicht kein Änderungsbeschluss.