Der Beschlussfassung im Rahmen des § 68 Abs. 2 unterliegt nur die „Höhe“ der Kassenkredite; sie dürfen ein Sechstel der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Haushaltes nicht überschreiten (§ 74). Die Aufnahme solch kurzfristiger Darlehen bedarf jeweils eines gesonderten Gemeinderatsbeschlusses; eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Kassenkredite sind in Sammelnachweisen evident zu halten (§ 17 Abs. 6 GHO).