Der Beschlussfassung im Rahmen des § 68 Abs. 2 unterliegt der „Gesamtbetrag“ der Darlehen; deren jeweilige Aufnahme bedarf noch eines gesonderten Gemeinderatsbeschlusses (s. § 72). Die Aufnahme von Darlehen ist als gesonderter Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung von Gemeinderatssitzungen aufzunehmen; im Beschluss sind die Höhe des Darlehens, die Laufzeit, der Zinsfuss, der Zweck, die darleihende Anstalt sowie allfällige Bedingungen und Besicherungen festzuhalten. Das Einladungsschreiben zur Gemeinderatssitzung, die Kreditzusage und ein Finanzierungs- bzw. Tilgungsplan sind jeweils anzuschliessen (§ 16 Abs. 5 GHO). Die Aufnahme von Darlehen bedarf gem. § 87 Abs. 2 Z 5 - mit den dort genannten Ausnahmen - der Genehmigung der Landesregierung. |
|||