Gemäß § 5 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 hat der Gemeinderat einen besonderen Dienstpostenplan für Gemeindebeamte zu erstellen; in diesem ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Gemeindegeschäfte und die Zahl der Gemeindebediensteten die Zahl der erforderlichen Gemeindebeamten und deren dienstrechtliche Stellung festzusetzen; hiebei ist mindestens ein Dienstposten für einen Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen. Gemäß § 6 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes muss jede freie Stelle eines Gemeindebeamten ohne Verzug, spätestens jedoch binnen drei Monaten besetzt werden. Der besondere Dienstpostenplan für Gemeindebeamte bedarf im Hinblick auf den Aufwandersatz des Landes gemäß § 22 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 der Genehmigung der Landesregierung. |
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