Gem. § 9 Abs. 5 der GHO sind zwei Ausfertigungen des Voranschlages der Landesregierung vorzulegen und hiebei die im § 9 Abs. 8 der GHO genannten Unterlagen anzuschließen. Daneben besteht über Aufforderung des Bundesministers für Finanzen eine weitere Vorlagepflicht nach § 16 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948; demnach ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, sich die Voranschläge (und Rechnungsabschlüsse) der Gemeinde vorlegen zu lassen und darüber hinaus auch Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
Im Hinblick darauf, dass der Voranschlag bloss eine Verwaltungsverordnung ist, bedarf es keiner Kundmachung gem. § 82; hingegen bedürfen die Abgabenverordnungen (Rechtsverordnungen) einer solchen Kundmachung.