Gem. § 9 Abs. 5 der GHO sind zwei Ausfertigungen des Voranschlages der Landesregierung vorzulegen und hiebei die im § 9 Abs. 8 der GHO genannten Unterlagen anzuschließen. Daneben besteht über Aufforderung des Bundesministers für Finanzen eine weitere Vorlagepflicht nach § 16 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948; demnach ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, sich die Voranschläge (und Rechnungsabschlüsse) der Gemeinde vorlegen zu lassen und darüber hinaus auch Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen. |
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