Zu Z 11 (§ 68 Abs. 2 Z 1):
Da insbesondere Abgabenverordnungen von Gemeinden sehr oft lediglich fortgeschrieben werden, ist eine jährliche Beschlussfassung und eine damit verbundene Befassung der Aufsichtsbehörde entbehrlich. Der Entfall der jährlichen Beschlussfassung für den Fall, dass keine Änderungen geplant oder notwendig sind, dient somit der Verwaltungsvereinfachung.