Das Voranschlagsprovisorium ist eine vom Gemeinderat beschlossene vorläufige Grundlage der Gebarung der Gemeinde im ersten Viertel des Haushaltsjahres bei nicht rechtzeitiger Wirksamkeit eines Voranschlages. Auf einen solchen Beschluss finden die ansonsten für den Voranschlag geltenden Bestimmungen über die Auflage zur öffentlichen Einsicht sowie die Einwendungsrechte keine Anwendung. Das Voranschlagsprovisorium unterliegt als Verwaltungsverordnung nicht der Prüfungsbefugnis gemäß § 89, wohl aber der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde (Landesregierung) gemäß § 90. Da jedoch in diesem Verfahren nur solche Beschlüsse aufgehoben werden dürfen, die gegen Landesgesetze (also Gesetze im formellen Sinne) verstoßen, kann ein allfälliger Verstoß gegen die Ge?meinde-Haushaltsordnung nicht zu einer Aufhebung des Voranschlages führen. Eine von der Landesregierung verfügte Aufhebung kann beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof mittels Beschwerde angefochten werden. |
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