Durch die Gemeindeordnungsnovelle 2010 wurde die Bestimmung des § 68 Abs. 2 Z 1 insoferne geändert, als es hinsichtlich jener Abgaben, die bereits im Vorjahr oder in den Vorjahren ausgeschrieben worden sind, keiner jährlichen Beschlussfassung mehr bedarf, sondern nur dann, wenn Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr notwendig sind. Daher ist die Wendung „nach den Sätzen des Vorjahres . . . . einzuheben“ so zu verstehen, dass gegebenenfalls auch die vorangegangenen Jahre gemeint sind.