Die Wendung „noch nicht beschlossen“ ist so zu verstehen, dass noch kein Voranschlag mit Wirksamkeit für das zweite Viertel des Haushaltsjahres existiert. Dieser Umstand kann sich auch schon im Laufe des ersten Viertels des Haushaltsjahres (und nicht erst nach dessen Ende) ergeben, sodass es angezeigt erscheint, dass der Bürgermeister schon zu diesem Zeitpunkt die Aufsichtsbehörde von der unterbliebenen (das zweite Haushaltsvierteljahr betreffenden) Beschlussfassung in Kenntnis setzt. |
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