Das Voranschlagsprovisorium gilt nur für das erste Viertel des kommenden Haushaltsjahres; ein weiteres Provisorium für das folgende Vierteljahr ist nicht vorgesehen. Vielmehr greift die Regelung Platz, dass - falls auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres der Voranschlag noch nicht beschlossen worden ist, für ein weiteres Vierteljahr der Bürgermeister zu den im Absatz 2 Z 1 - 3 genannten Verfügungen berechtigt ist.