Durch die Einfügung der Bestimmung des Abs. 1 durch die Ge?meindeordnungsnovelle 1992 ergibt sich ein Abgrenzungsproblem zum Inhalt des Absatzes 2 in bezug auf überplanmäßige Ausgaben. Nach der grundsätzlichen Regelung des Abs. 2 darf über Anträge, deren Annahme überplanmäßige Ausgaben auslösen würden, nur Beschluss gefasst werden, wenn gleichzeitig Vorsorge für deren Bedeckung getroffen wird; andererseits be?stimmt der neue Absatz 1, dass "Ausgaben . . . . der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates" bedürfen. Da diesen Ausgaben ein den Bestimmungen des Abs. 2 zu entsprechender Antrag vorauszugehen hat, muss wohl davon ausgegangen werden, dass Abs. 1 jene Fälle von Ausgaben regelt, in denen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über einen Antrag (und nach dem gefassten Beschluss) nicht vorhersehbar war, dass sie den Voranschlagsbetrag übersteigen würden; daher bedarf es diesbezüglich nur der "vorherigen Zu?stimmung" des Ge?meinderates zur Vollziehung der Ausgabe. Hingegen regelt Absatz 2 jene Fälle, in denen schon bei der Antragstellung klar ist, dass sie überplanmäßige Ausgaben auslösen werden.