Sämtliche Abweichungen vom Voranschlag bedürfen eines Gemeinderatsbeschlusses; der Unterschied zwischen der „Zustimmung durch den Gemeinderat“ (Abs. 1) oder Beschlüssen gem. Abs. 2 zu einem Beschluss, mit dem der Nachtragsvoranschlag genehmigt wird, besteht darin, dass für diesen die Bestimmungen für die Erstellung des Voranschlages (§§ 67 und 68), also die Publizitätsvorschriften und die Mitwirkungsrechte der Gemeindemitglieder, sinngemäß gelten. |
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