Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 (ausgenommen die Zahl „10“ im zweiten Satz) ergibt sich aus Art. I Z 38 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 34 bis 36 (§ 63 Abs. 1 und 3):
Nach der geltenden Rechtslage ist zur Modifikation des Voranschlages praktisch in allen Fällen die Vorlage eines Nachtragsvoranschlages erforderlich. Ausgaben, die die Voranschlagssätze übersteigen, und Zweckänderungen sind ohne vorherige Beschlußfassung eines Nachtragsvoranschlages nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachtragsvoranschlages gelockert werden. Weiters soll die Möglichkeit von Kreditübertragungen, d.h. die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen ermöglicht werden (Virement, finanzieller Ausgleich). Die Erstellung eines Nachtragsvoranschlages soll nur dann erforderlich sein, wenn
a) sich während des Haushaltsjahres herausstellt, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird;
b) es sich um eine Ausgabe handelt, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist (außerplanmäßige Ausgabe);
c) entweder Kreditüberschreitungen (überplanmäßige Ausgaben) oder Kreditübertragungen (Abs. 1) den Betrag von 5 vH der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes übersteigen.
Auch wenn die Erstellung eines Nachtragsvoranschlages nicht erforderlich ist, soll für die Modifikation des Voranschlages stets ein Beschluß des Gemeinderates notwendig sein. Allerdings gelten in diesem Fall die für den Nachtragsvoranschlag geltenden Bestimmungen, insbesondere das Publizitätsgebot und die Mitwirkungsrechte der Gemeindebürger, nicht.