Die Zahl „10“ wurde durch Z 12 des Gesetzes LGBl. 33/2010 ersatzweise eingefügt.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Z 12 (§ 70 Abs. 3):
Durch die Anhebung dieser Grenze soll erreicht werden, dass die Anzahl von Nachtragsvoranschlägen vermindert wird. Diese Änderung dient somit ebenfalls der Verwaltungsvereinfachung.