Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Voranschlages sind in den §§ 12 bis 17 der Gemeindehaushaltsordnung enthalten; diese sind allerdings teilweise nicht jenen Bestimmungen der Gemeindeordnung angeglichen worden, die durch die GemO-Nov. 1992 geändert worden sind (s. RZ 1091).