Unter "Anordnungsrecht" versteht man das Recht zur Verfügung über einen veranschlagten Ausgabenansatz (Kredit) unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender Rechtstitel gegeben ist.
Diesbezügliche Anordnungen müssen schriftlich erfolgen und eigenhändig unterfertigt sein (§ 76 Abs. 3). Das anordnungsbefugte Organ darf weder die Gemeindekasse führen, noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen (§ 76 Abs. 2).