Diese Bindung der anordnungsbefugten Organe an den Voranschlag bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf das im Klammerausdruck angeführte Voranschlagsprovisorium und den Nachtragsvoranschlag, sondern auch auf jene Voranschlagsansätze, die durch das „automatische Provisorium“ (§ 69 Abs. 2 und 3) eröffnet werden. |
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