Das Recht, über einen veranschlagten Ausgabenansatz zu verfügen, findet seine Schranken in den bei der Führung des Gemeindehaushaltes zu beachtenden Grundsätzen in doppelter Hinsicht:

  • die bewilligten Voranschlagsmittel dürfen der Höhe nach nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es bei einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist; Voranschlagsmittel, die - in Entsprechung dieser Grundsätze - bis zum Ablauf des Rechnungsjahres nicht „verbraucht“ worden sind, können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Voranschlagsvermerk dies für zulässig erklärt. Es kann nämlich bei Ausgabenansätzen, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel bestimmt werden, dass Einsparungen bei einem Ansatz ohne besondere Beschlussfassung zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Ansatz herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
    Ansonsten ist die Heranziehung dieser eingesparten Voranschlagsmittel nur zulässig, wenn
    • der Gemeinderat einer Zweckänderung der veranschlagten Ausgaben vorher zugestimmt hat (§ 70 Abs. 1),
    • der Gemeinderat einer Kreditübertragung - soferne sie insgesamt 10 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages nicht übersteigt - vorher zugestimmt hat (§ 70 Abs. 3).
  • Die bewilligten Voranschlagsmittel dürfen zeitlich nicht früher in Anspruch genommen werden, als es bei einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.