Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass über Ausgabenansätze nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden darf, eröffnet § 11 Abs. 1 VRV; demnach können alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, bis zum Ablauf des Monates Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angewiesen werden. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes. |
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