Im Hinblick auf die Vielfalt der im Absatz 4 enthaltenen Begriffe erscheint es geboten, die Voraussetzungen für die rechtlich zulässige Anordnung des Bürgermeisters systematisch herauszuschälen:

  • zunächst ist festzustellen, in welcher Zeitspanne die Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses möglich ist; die kürzestmögliche Zeit zur Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses beträgt fünf Tage, insoweit alle Wochentage „Amtstage“ sind (§ 36 Abs. 3), ansonsten sind es mehrere Wochentage;
  • sodann ist zu beurteilen, ob diese Zeitspanne ausreicht, um die Anordnung durchzusetzen (also „rechtzeitig“ ist);
  • ergibt die Beurteilung unter lit. a und b, dass der Gemeinderatsbeschluss nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, also „Gefahr im Verzug“ ist - somit bei einer (weiteren) Verzögerung eine Gefahr eintritt - ist zu prüfen, ob der Eintritt eines „großen Schadens“ zu erwarten ist; hiebei ist unter „Gefahr“ nicht nur der drohende finanzielle „große Schaden“, sondern auch der drohende (sich finanziell auswirkende) rechtliche Schaden zu verstehen;
  • ist der Eintritt eines solchen Schadens zu erwarten, dann liegt ein Fall „äußerster Dringlichkeit“ vor.