Die Pflicht zur Anhörung von Mitgliedern des Gemeinderates wird sich wohl auf jene Anzahl von „zur Verfügung stehenden“ Mitgliedern beschränken müssen, deren Anhörung sich in einem zur Einberufung des Gemeinderates vergleichsweise deutlich geringerem Zeitaufwand bewerkstelligen lässt. |
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