Die Wendung „unter eigener Verantwortlichkeit“ wird in der Gemeindeordnung mit einer ähnlichen Formulierung im § 29 Abs. 1 gebraucht:„Kann bei Gefahr im Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht . . . . . . . abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt, auf eigene Verantwortung tätig zu werden; . . . . . „. Für die getroffene Verfügung hat der Bürgermeister die „nachträgliche Genehmigung“ mit der Wirkung einzuholen, dass im Falle der Nichtgenehmigung die getroffene Verfügung sofort aufzuheben ist.
Hingegen hat der Bürgermeister hinsichtlich der Anordnung dringend notwendiger außer- und überplanmäßiger Ausgaben die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates bloss zu „erwirken“ - eine Wortwahl, die den Schluss zulässt, der Bürgermeister müsse unter Darlegung sämtlicher für die getroffene Anordnung i.S. des Abs. 4 massgeblichen Gründe bei den Mitgliedern des Gemeinderates die Überzeugung zu vermitteln versuchen, dass ein Fall „äußerster Dringlichkeit“ vorliegt, zumal für die Verweigerung der Genehmigung keine Folgen statuiert werden, obwohl auch in diesem Falle die Aufhebung oder Rückgängigmachung der getroffene Anordnung vorgesehen hätte werden können. Dergestalt ist in dieser Art der Regelung der Verantwortlichkeit gegenüber dem Gemeinderat, nämlich in der Betonung auf die „eigene Verantwortung“ des Bürgermeisters, eine relativ selbstständige Verantwortlichkeit begründet, die allerdings eine entsprechende politische und rechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters nach sich zieht.