Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Art. I Z 38 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 37, 38 und 39 (§§ 60 und 64):
Der neue Abs. 6 des § 60 sieht vor, daß den einzelnen Ortsverwaltungsteilen im Voranschlag Ausgaben zugeordnet werden müssen. Das Anordnungsrecht gemäß § 64 Abs. 1 soll auch dem Ortsvorsteher übertragen werden können. In jenen Angelegenheiten, in denen einem Ortsverwaltungsteil im Voranschlag Ausgaben zugeordnet wurden, soll kraft Gesetzes dem Ortsvorsteher das Anordnungsrecht hinsichtlich der zugeordneten Ausgaben zustehen (neuer Abs. 2 des § 64).