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Die Erstellung des Rechnungsabschlusses obliegt dem Bürgermeister; entsprechend dem Publizitätsgebot hat er den Rechnungsabschluss vor der Vorlage an den Gemeinderat der gleichen Verfahrensregelung zu unterwerfen wie beim Voranschlag (Auflage zur öffentlichen Einsicht, Kundmachung der Auflage mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsicht und der Erhebung von Einwendungen). Allerdings sind bei der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss die allenfalls erhobenen Einwendungen insoweit rechtlich bedeutungslos, als sie - im Gegensatz zu den Einwendungen gegen den Voranschlag - nicht berücksichtigt zu werden brauchen, wenngleich sie doch als Hinweise für Zwecke der Kontrolle angesehen werden können.