Der Rechnungsabschluss wird als blosser Beschluss angesehen (Abs. 4: „ . . . . hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschliessen“), zudem spricht Absatz 5 von der Genehmigungspflicht des Rechnungsabschlusses, wenngleich nur im Zusammenhang mit der zeitgerechten Vorlage an die Aufsichtsbehörde. Jedenfalls kann ihm kein Verordnungscharakter beigemessen werden, weshalb er auch nicht der Kundmachungspflicht unterliegt. |
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