Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 letzter Satz ergibt sich aus
Art. I Z 39 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 37 (§ 68 Abs. 3):
Mit dieser Bestimmung soll, ähnlich wie anläßlich der Beschlußfassung eines Voranschlages, jede Gemeinderatspartei Anspruch auf Zusendung einer Abschrift des aufgelegten Rechnungsabschlusses bekommen.