Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 5 ergibt sich aus Z 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2000.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Z 10 (§ 68 Abs. 6 und 7):
Der Bund hat Anfang März unter anderem die vorläufigen Rechnungsab?schluß?daten an die Europäische Union zu melden. Der Bür?ger?meister soll daher verhalten wer?den, bis spätestens 31. Jänner nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Entwurf des Rechnungsabschlusses, und sofern der Rechnungsabschluß bis zu diesem Zeitpunkt be?reits genehmigt wurde, diesen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Rechnungs?ab?schlüsse gelten die Ausführungen unter Z 6 sinngemäß.